Satzung
Satzung des Badischen Landesvereins für Naturkunde und Naturschutz e.V. vom 05. April 2023
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Vereinsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Badischer Landesverein für Naturkunde und Naturschutz e.V.“, abgekürzt „BLNN“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Freiburg i. Br. unter der Nummer VR 477 eingetragen.
(3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist eine wissenschaftliche Vereinigung, deren Zweck und Aufgabe es ist, die Natur zu erforschen, deren Kenntnis zu vermitteln, die Liebe zur Natur zu wecken und zu fördern sowie der Zerstörung von Natur und Umwelt entgegenzuwirken.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sowie der Bildung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Tätigkeit
(1) Der unter § 2 (1) angegebene Zweck wird insbesondere durch
o Vorträge und Fachtagungen,
o Lehrausflüge (Exkursionen),
o naturkundliche Veröffentlichungen,
o Mitgliederwerbung
o Öffentlichkeitsarbeit
o fachwissenschaftliche und naturschutzfachliche Stellungnahmen zu Planungen und Vorhaben, die Natur, Landschaft und Umwelt beeinflussen können,
verwirklicht.
(2) Den Mitgliedern mit gleichen fachlichen Interessen wird es ermöglicht, sich zu Arbeitskreisen innerhalb des Vereins zusammenzuschließen. Die Angehörigen eines Arbeitskreises bestimmen eine Koordinatorin oder einen Koordinator aus ihrer Mitte
(3) Der Verein gibt als wissenschaftliche Veröffentlichung die „Mitteilungen des Badischen Landesvereins für Naturkunde und Naturschutz e.V.“, abgekürzt „Mitt. BLNN“ heraus. Sie stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zur Veröffentlichung geeigneter Manuskripte zur Verfügung. Über die Annahme der Manuskripte entscheidet die Schriftleitung.
(4) Der BLNN verfügt über eine wissenschaftliche Bibliothek und pflegt ein digitales Archiv. Außerdem tauscht er Schriften mit in- und ausländischen wissenschaftlichen Institutionen aus.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen und Behörden (korporative Mitglieder) werden.
(2.1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einem Vorstandsmitglied beantragt. Minderjährige Personen benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung.
(2.2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird mit der schriftlichen Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2.3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche natürlichen Personen ernannt werden, die sich durch hervorragende Leistungen in der Naturkunde, im Naturschutz oder durch Verdienste um den Verein ausgezeichnet haben.
(3.1) Der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern kann von einem oder mehreren Vereinsmitgliedern ausgehen und ist an den Vorstand zu richten. Die Ernennung erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
o Tod,
o Austritt,
o Streichung aus der Mitgliederliste,
o Ausschluss aus dem Verein und durch
o Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahrs möglich.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (z. B. Beiträge) in Verzug ist.
(3.1) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Antrag eines Vereinsmitglieds durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands.
(3.2) Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
(3.3) Die Streichung wird mit dem Vorstandsbeschluss wirksam. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
o rechtsgültig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
o in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder für Ziele eintritt, die dem Vereinszweck entgegenstehen,
o grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins begeht,
o dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.
(4.1) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4.2) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer bis dann zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(4.3) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(3.2) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(4.4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses mittels Briefes an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins sowie zur Benutzung der Bibliothek.
(2) Jedes Mitglied erhält die gedruckten „Mitteilungen des BLNN“ kostenlos und portofrei vom Beginn der Mitgliedschaft an zugesandt.
(3) Alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder sind, sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht).
(4) Wählbar sind alle uneingeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder sind (passives Wahlrecht).
(5) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Die Beiträge werden jeweils am 1. Januar für das laufende Vereinsjahr bzw. mit der Aufnahme als Mitglied fällig und werden aufgrund einer gültigen Einzugsermächtigung bis zum 1. April
des laufenden Kalenderjahrs eingezogen.
(5.1) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Emailadresse mitzuteilen.
(5.2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
o die Mitgliederversammlung und
o der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(1.1) Die Mitgliederversammlung soll als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Falls erforderlich, kann sie stattdessen als virtuelle Mitgliederversammlung (Onlineverfahren) in Verbindung mit textlichen oder anderen geeigneten Beschlussfassungen stattfinden. Es besteht ebenso die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung.
(1.2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(1.3) Für die virtuelle und die hybride Mitgliederversammlung ist ein Verfahren zu wählen, das den Mitgliedern die Teilnahme und die Ausübung ihrer Mitgliedsrechte auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglicht. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung wird auch angegeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(1.4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
(1.5) Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Beschluss-anträge mit Begründung beim Vorstand einreichen. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung werden zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgestellt.
(1.6) Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstandes, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege eines Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(1.7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(1.8) Stimmberechtigt sind alle persönlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
(1.10) Auf Präsenz Mitgliederversammlungen erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens
10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
(1.11) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(1.12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
(1.13) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen erforderlich.
(1.14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Mitglied des Vorstandes und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig u. a. für:
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands für das abgelaufene Vereinsjahr mit nachfolgender Aussprache,
b) Entgegennahme der Rechnungslegung durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister für das abgelaufene Vereinsjahr mit nachfolgender Aussprache,
c) Entgegennahme des Prüfungsberichts der beiden Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
d) Entgegennahme des Berichts der Schriftleitung mit nachfolgender Aussprache,
e) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
f) die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung oder Fusion des Vereins,
j) die Entlastung des Vorstands,
k) die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
l) die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
m) die Beschlussfassung über Mitgliedschaft des BLNN in anderen Vereinigungen.
(2.2) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die absolute Mehrheit im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keine oder keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim
durchzuführen, wenn dies von mindestens 10% der erschienenen stimmberechtigten Personen verlangt wird.
(2.3) Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten das Amt angenommen haben.
(2.4) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder eine solche unter Angabe des Grundes verlangt.
Für den Modus der Einberufung gelten je nach Zweck § 9 (1) oder § 17 (1).
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen
o der oder dem Ersten Vorsitzenden,
o der oder dem Zweiten Vorsitzenden,
o der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
o der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
o der Schriftleiterin oder dem Schriftleiter oder den Schriftleitern.
Eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
o die Vorlage des Haushaltsentwurfs für die Mitgliederversammlung,
o die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
o Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 Abs. 4 und die Streichung von der Mitgliederliste gem.
§ 6 Abs. 3,
o kommissarische Bestellung von Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung,
o Erlass von Ordnungen gem. § 15.
Er ist weiterhin für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, mindestens aber bis zur auf das eigentliche Ende der Amtszeit folgenden Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Gewählt werden können nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
(5) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(6) Die oder der Erste und die oder der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26, Abs. 3 BGB. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Personen als nicht stimmberechtigte Beiräte berufen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Er kann Ausschüsse bilden:
(7.1) Der Vorstand trifft sich auf Einladung des Ersten Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen, die in Form von Präsenzsitzungen, Telefon- oder Videokonferenzen oder in Form eines Umlaufverfahrens per Email stattfinden können.
(7.2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an dem Beschluss mitgewirkt haben.
(7.3) In den Vorstandssitzungen haben die anwesenden Mitglieder des Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Ersten Vorsitzenden.
(7.4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
(8) Die oder der Erste Vorsitzende führt, repräsentiert und vertritt den Verein. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(9) Die oder der Zweite Vorsitzende unterstützt und vertritt die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(10) Die Schriftführerin oder der Schriftführer fertigt das Protokoll über die Mitgliederversammlung an. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(11) Die Schriftleitung gibt im Namen des Vereins die „Mitteilungen des BLNN“ und die sonstigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Vereins heraus. Sie erarbeitet die „Hinweise für Autorinnen und Autoren“. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
(12) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister besorgt die Kassenführung. Sie oder er verwaltet auch das dem Verein übertragene Stiftungsvermögen.
(13) Die Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtsdauer von einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder abberufen werden. An ihrer Stelle sind sogleich neue Vorstandsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(14) Kommt eine Vorstandswahl nach den Vorgaben dieser Satzung nicht zustande, ist den bisherigen Vorstandsmitglieder Gelegenheit zu geben, bis zu einer gültigen Wahl kommissarisch im Amt zu bleiben.
§ 11 Aufwendungsersatz
(1) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen im Auftrag des Vorstands durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(2) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
(2) Die Amtszeit der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beantragen in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller
Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
(4) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beantragen in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entlastung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters.
§ 13 Förderung von Forschung und Umweltbildung
(1) Der Verein fördert die Erforschung der Natur und naturschutzbezogene Projekte durch die Vergabe finanzieller Zuschüsse (Fördermittel) aus Vereinsmitteln und Stiftungsvermögen. Die Förderung findet im Rahmen des Vereinszwecks (§2 (1)) nach Maßgabe der Verfahrensordnung für die Vergabe von Mitteln
für Forschung und Umweltbildung statt.
(2) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Mittel für Forschung oder Umweltbildung zu stellen.
Anträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dabei sind die Vorgaben der Verfahrensordnung für die Vergabe von Fördermitteln zu beachten.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag und über die Höhe des Zuschusses.
Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung für die Vergabe von Mitteln für Forschung und Umweltbildung.
(4) Das Ergebnis des Vorstandsbeschlusses ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung erfolgt nicht.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung von Forschungsmitteln besteht nicht.
§ 14 Vereinsordnungen
(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss Vereinsordnungen zu erlassen:
(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 15 Haftung des Vereins
(1) Ehrenamtlich Tätige des Vereins und Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden,
soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dazu sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Ankündigung des Zwecks einzuladen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. AO §52 Abs. 2 Nr. 8.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 05. April 2023 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft


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